Manchmal hilft nur eines: Scheidung einreichen

Die Scheidung einreichen? Das sollten Sie beachten

„Sich scheiden lassen“ oder auch „Scheidung einreichen“ sind gängige Begriffe.
Oft herrscht keine Vorstellung davon, wie ein solches Scheidungsverfahren abläuft und was auf denjenigen zukommt.
Die ersten Schritte in diesem Prozess zu kennen, mindert Befürchtungen und starke emotionalen Belastungen/Stress.

Der Zeitpunkt

Die Scheidung kann laut Gesetz eingereicht werden, wenn die Ehe gescheitert ist. Der Jurist erklärt das Scheitern nach dem „Zerrüttungsprinzip“.
Jenes Prinzip besagt, dass eine Ehe gescheitert ist, wenn die eheliche Gemeinschaft nicht mehr gegeben ist und die Erwartung besteht, die Lebensgemeinschaft nicht mehr wiederherstellen zu können.

Bevor es zu einer Scheidung kommen kann, muss ein sogenanntes Trennungsjahr erfolgen. Dieses gilt als Bestätigung für das Gericht, dass der Scheidungswunsch gefestigt/tatsächlich gewollt ist.
Das Trennungsjahr beruht auf Trennung von „Tisch und Bett“; die Ehepartner leben und wirtschaften in diesem Falle nicht mehr zusammen. Ein datierter, schriftlicher Nachweis zum Trennungsjahr sollte besser für den Zweifelsfall erbracht werden. Ist das Trennungsjahr vorbei und die Eheleute sind sich einig, kann die Scheidung eingereicht werden.

Scheidungsantrag

Antragsteller bei Gericht kann jeder Ehepartner sein. Der schnellste Weg: Bei Scheidung-Online Scheidung einreichen.
Verpflichtend ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt; die Eheleute brauchen mindestens einen Anwalt zusammen. Zu Scheidungsunterlagen & Gericht: Der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin reicht den Antrag beim Familiengericht ein. Die Heiratsurkunde oder das Familienstammbuch der Eheleute ist mindestens zum Antrag mit abzugeben.
Bei Eheleuten mit Kindern ist zusätzlich die Geburtsurkunde der Kinder einzureichen. Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen notwendig (Streitfälle).

Das örtliche Familiengericht ist für den Scheidungsantrag zuständig. Hat das Ehepaar noch minderjährige Kinder, ist der Wohnort der Kinder ausschlaggebend.
Beim kinderlosen Ehepaar gilt der letzte gemeinsame Wohnort. Wohnen beide nicht mehr in diesem Ort, ist das Gericht in dem Ort zuständig, in dem der Antragsgegner wohnhaft ist.

Nach Einreichung des Antrags beim zuständigen Gericht und deren Bearbeitung wird die Scheidung rechtshängig. Der Antragsgegner hat anschließend zwei oder drei Wochen Zeit, um sich zum Scheidungswunsch zu äußern.

Scheidungstermin und -beschluss

Liegen die Unterlagen zum Versorgungsausgleich vollständig vor, erhalten jeweils beide Eheleute den Scheidungstermin vom Familienrichter. Personalausweis oder Reisepass müssen jeweils zu diesem Termin vorgelegt werden. Die Verhandlung erfolgt in privatem, nicht öffentlichem Rahmen.
Beide Eheleute haben Anwesenheitspflicht. Die Verkündung des Scheidungsbeschlusses ist öffentlich, jedoch tritt äußerst selten ein Besucher in den Saal ein. Ab der Zustellung des Scheidungsbeschlusses läuft die einmonatige Rechtsmittelfrist, bei derer noch eine Beschwerde gegen den Beschluss eingereicht werden kann. Dauer und Kosten der Scheidung sind nicht immer gleich. Gibt es einige Streitpunkte, kann sich das Scheidungsverfahren enorm in die Länge ziehen. Zwei bis drei Jahre kann eine Scheidung hier andauern. Ansonsten fällt es in der Regel enorm kürzer aus. Die Kosten der Scheidung unterteilen sich in Gerichts- und Rechtsanwaltskosten.

Weiteres zum Ablauf:

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