Den ersten Mitarbeiter einstellen – worauf sollte geachtet werden?

Viele Unternehmer starten zunächst mit einem Ein-Mann- oder einem Ein-Frau-Betrieb. Bis es richtig läuft, bleibt das meist auch so, aber irgendwann kommt der Punkt, an dem der erste Mitarbeiter eingestellt wird. Dann gibt es einiges zu beachten und oft ist die Einstellung des ersten Mitarbeiters gar nicht so einfach. Welche Hürden können auf den Unternehmer zukommen?

Die Form des Anstellungsverhältnisses

Zunächst muss die passende Form der Anstellung gewählt werden. Hier kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht:

  1. Sozialversicherungspflichtige Anstellung

Hierbei handelt es sich um einen „normalen“ Angestelltenvertrag. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sozialabgaben abzuführen und den Arbeitnehmer entsprechend zu melden.

  1. Geringfügige Beschäftigung

Die geringfügige Beschäftigung wird auch als „Minijob“ bezeichnet und ist für den Anfang etwas leichter zu handhaben als eine Vollzeitanstellung.

  1. Freie Mitarbeiter

Freie Mitarbeiter sind selbstständig und werden gar nicht angestellt. Sie kümmern sich um alle Versicherungen selbst und stellen lediglich Rechnungen aus. In der Regel sind freie Mitarbeiter aber teurer als Angestellte.

Abrechnungen erstellen

Irgendwann kommt der Punkt, an dem die erste Lohnabrechnung fällig wird. Eine Abrechnung erstellen ist gar nicht so leicht. Damit dies reibungslos funktioniert, kann sich beim ersten Mal Hilfe dazu geholt werden. Oft wissen Profis auch, wie eine Lohnkostenabrechnung optimiert werden kann und können so unterstützend zur Seite stehen.

Arbeitsvertrag

Einer der wichtigsten Schritte vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag. Je genauer dieser die Zusammenarbeit regelt, desto weniger wahrscheinlich werden eventuelle Zerwürfnisse über Details des Arbeitsverhältnisses. Geregelt werden sollte in jedem Fall die Arbeitszeit, der ausgezahlte Lohn, die angestrebte Stundenzahl und natürlich auch die Regelungen den Urlaub betreffend.

Betriebsnummer beantragen

Bevor das Anstellungsverhältnis beginnen kann, muss außerdem eine Betriebsnummer beantragt werden. Dies wird bei der Bundesagentur für Arbeit erledigt und sie wird für die Anmeldung des Beschäftigten bei der Krankenkasse benötigt.

Gesetzliche Unfallversicherung

Auch eine gesetzlich vorgeschriebene Unfallversicherung muss zwingend abgeschlossen werden. Die Anmeldung erfolgt bei der für den Beruf zuständigen Berufsgenossenschaft.

Anmeldung beim Finanzamt

Der neue Mitarbeiter muss außerdem beim Finanzamt gemeldet werden. Dafür wird die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum des neuen Mitarbeiters benötigt. Hier muss angegeben werden, ob die Beschäftigung in der Firma eine Haupt- oder eine Nebenbeschäftigung darstellt. Aufgrund der diversen Angaben wird die Lohnsteuerklasse des Angestellten berechnet und diese kann nun in korrekter Höhe abgeführt werden. Ist der Arbeitnehmer auf geringfügiger Masis angestellt, so entfällt der Schritt mit der Lohnsteuer, denn dann wird diese nicht gezahlt. Achtung: Ein Angestellter kann nicht zwei Minijobs gleichzeitig haben, und damit die Lohnsteuer umgehen. Sind zwei Minijobs gemeldet, muss entsprechend Lohnsteuer gezahlt werden.